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Erlebnis-Resort
Grundlage ist das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchö) in seiner aktuellen Fassung.
Alter | Freigabe ohne FSK | FSK 6 | FSK 12 | FSK 16 | FSK 18 |
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bis 2 Jahre | Besuch leider nicht gestattet | Besuch leider nicht gestattet | Besuch leider nicht gestattet | Besuch leider nicht gestattet | Besuch leider nicht gestattet |
2 bis 6 Jahre | Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten* | Besuch leider nicht gestattet | Besuch leider nicht gestattet | Besuch leider nicht gestattet | Besuch leider nicht gestattet |
6 bis 11 Jahre | Alleine bei Vorführungen bis 20.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen bis 20.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Besuch in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (Elternteil) gestattet. ** |
Besuch leider nicht gestattet | Besuch leider nicht gestattet |
12 bis 13 Jahre | Alleine bei Vorführungen bis 20.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen bis 20.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen bis 20.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Besuch leider nicht gestattet | Besuch leider nicht gestattet |
14 bis 15 Jahre | Alleine bei Vorführungen bis 22.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen bis 22.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen bis 22.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Besuch leider nicht gestattet | Besuch leider nicht gestattet |
16 bis 17 Jahre | Alleine bei Vorführungen bis 24.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen bis 24.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen bis 24.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen bis 24.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Besuch leider nicht gestattet |
*Als erziehungsberechtigt gelten (Pflege-) Eltern oder schriftlich von den Eltern autorisierte, volljährige Personen. Die schriftliche Bestätigung ist auf Verlangen vorzuzeigen.
** Personensorgeberechtigt sind Personen, denen alleine oder gemeinsam mit anderen Personen (Eltern) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Eine Übertragung der Personensorge ist ausschließlich dem Jugendgericht vorbehalten!
Auch bei ausdrücklicher Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, kann der Besuch in den mit "Besuch leider nicht gestattet" Fällen leider nicht gestattet werden!